Gesetze / Finanzverwaltungsgesetz
FVG§ 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/13#abs-1 (1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FVG%201971/13#abs-2 (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt.